EU-Umsatzsteuerreform im Online-Handel

Wegfall der EU-Lieferschwellen + Besteuerung im Zielland ab dem 01.07.2021

Im Rahmen des sogenannten Digitalpakets“ wird auf EU-Ebene die Einführung eines neuen Mehrwertsteuersystems mit weitreichenden Änderungen für den grenzüberschreitenden Online-Handel mit Verbrauchern vorangetrieben. Zum 01.07.2021 werden im B2C-Fernabsatz die bisher geltenden Umsatzsteuer-Lieferschwellen in der EU aufgehoben und – jenseits einer Kleinstunternehmerschwelle – Steuerbeträge direkt im Lieferland geschuldet. Was Online-Händler nun wissen sollten und wie sie sich auf die Änderungen vorbereiten können, lesen Sie in diesem Beitrag.

I. Was ändert sich zum 01.07.2021?

Mit der Zielsetzung, auf den massiven Anstieg von Akteuren im EU-weiten elektronischen Geschäftsverkehr zu reagieren, Verfahren zu vereinfachen und Mehrwertsteuerbetrug vorzubeugen, ergeben sich zum 01.07.2021 im Online-Handel massive Änderungen im Umsatzsteuerrecht.

Bislang galt im grenzüberschreitenden Online-Handel mit Verbrauchern in der EU die sogenannte „Versandhandelsregelung“. Danach fällt die Mehrwertsteuer bei einer grenzüberschreitenden Lieferung an einen Nichtunternehmer grundsätzlich im Inland an, es sei denn, es wird im Kalenderjahr eine (von jedem EU-Mitgliedsstaat selbst festgelegte) Netto-Umsatzlieferschwelle überschritten.

Nur bei Überschreiten der Lieferschwelle für das konkrete Land erfolgt bislang eine Mehrwertbesteuerung im Zielland, für die der jeweilige Online-Händler sich dort auch steuerrechtlich registrieren lassen muss.

Diese Versandhandelsregelung entfällt zum 01.07.2021 nun weitgehend. Es soll dann die sogenannte „Fernverkaufsregelung“ gelten. Grenzüberschreitende Warenlieferungen an Nichtunternehmer werden danach ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich im Ziel-Mitgliedsstaat steuerbar, die Mehrwertsteuer ist dann dort zu entrichten.

Eingeführt wird aber zeitgleich eine EU-weite Netto-Umsatzlieferschwelle in Höhe von 10.000 Euro. Unternehmer, welche diese Schwelle nicht überschreiten (einbezogen werden alle EU-weiten Lieferungen), schulden die Mehrwertsteuer nach wie vor nur in ihrem Wohnsitzland.

Umgesetzt werden die Änderungen in Deutschland in den neu einzuführenden §§ 18 j-k UStG.

Damit gilt kurzum ab dem 01.07.2021:

Für weitgehend alle grenzüberschreitenden Lieferungen an Nicht-Unternehmer in der EU fällt die Mehrwertsteuer im Zielland an, sobald die Schwelle von 10.000€ überschritten wird.

Beispiel 1

Unternehmer A liefert einen Fernseher von Deutschland nach Frankreich an Verbraucher B. Die Lieferschwelle ist überschritten. A hat den Fernseher von einem Mitgliedsstaat in einen anderen befördert und schuldet in Frankreich die französische Umsatzsteuer.

Beispiel 2

Unternehmer A liefert einen Fernseher von Deutschland nach Frankreich an Verbraucher B. Die Lieferschwelle ist nicht überschritten. A schuldet mangels Überschreitung der Lieferschwelle in Deutschland die deutsche Umsatzsteuer.

II. Voraussetzungen für die Anwendung der neuen Mehrwertsteuer-Regelungen?

Damit die neue Mehrwertsteuerregelung zur Anwendung kommt, muss das konkrete Geschäft verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllen:

  • Es wird eine elektronische Dienstleistung (etwa Bereitstellung eines Downloads) an einen Nicht-Unternehmer in einem anderen EU-Staat erbracht oder es wird ein Gegenstand an einen Nicht-Unternehmer in einem anderen EU-Staat geliefert
  • Die EU-weite Lieferschwelle von 10.000 Euro ist überschritten
  • Es handelt sich nicht um einen von der Regelung ausgenommenen Gegenstand

Im Einzelnen:

Von der neuen Regelung wird nicht nur die Lieferung physischer Waren, sondern auch die Erbringung elektronischer Dienstleistungen (etwa die Bereitstellung digitaler Inhalte) erfasst.

Maßgebliches Kriterium ist, dass eine Lieferung/Bereitstellung an einen Nicht-Unternehmer in einem anderen EU-Staat erfolgt.

In die Berechnung, ob die EU-weite Lieferschwelle von 10.000 Euro überschritten wird/wurde, sind alle grenzüberschreitenden EU-Warenlieferung und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen (insbesondere die Lieferung digitaler Inhalte) einzubeziehen. Es müssen also alle Warenlieferungen und Dienstleistungserbringungen an Nicht-Unternehmer in anderen EU-Mitgliedsstaaten zusammengerechnet werden.

Es gibt bestimmte Gegenstände und Leistungen, für welche die neuen Regelungen (insbesondere die Lieferschwelle) nicht gelten.

Dies sind

  • Gebrauchtgegenstände
  • Kunstgegenstände
  • Sammlungsstücke
  • Antiquitäten
  • Fahrzeuge (neu und gebraucht)
  • Gegenstände, die mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert werden

für welche die Differenzbesteuerung angewendet wird.

III. Wer ist von der neuen Regelung betroffen?

Betroffen sind alle Online-Händler, die Waren und/oder Dienstleistungen nicht nur innerhalb ihres eigenen Sitzlandes an Verbraucher verkaufen, sondern auch Nicht-Unternehmer in anderen EU-Staaten beliefern.

Hierbei ist es grundsätzlich irrelevant, ob der betreffende Händler Kleinunternehmer oder umsatzsteuerpflichtig ist.

IV. Was gilt auf Handelsplattformen?

Die oben aufgestellten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Verkäufe auf Handelsplattformen.

Es werden aber zwei Ausnahmetatbestände eingeführt, bei denen Handelsplattformen und Online-Marktplätze so behandelt werden, als hätten sie die Gegenstände selbst geliefert, und die (ausländische) Umsatzsteuer selbst schulden.

Der erste Ausnahmetatbestand erfasst Lieferungen von Waren eines nicht in der EU ansässigen Online-Händlers, der Waren aus der EU innerhalb der EU versendet (etwa ein Online-Händler aus China, der aus einem französischen Warenlager nach Deutschland liefert.)

Der zweite Ausnahmetatbestand erfasst Warensendungen von Unternehmen außerhalb der EU in die EU mit einem Sachwert bis zu 150 Euro.

V. Was bedeuten die neuen Umsatzsteuerregelungen bürokratisch für Online-Händler?

Die Umsatzsteuerpflicht im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat für grenzüberschreitende Lieferungen bei Überschreiten der 10.000-Euro-Schwelle hat für Online-Händler weitreichende verfahrensrechtliche und bürokratische Folgen.

Die Umsatzsteuerpflicht in anderen EU-Ländern hat grundsätzlich zur Folge, dass sich der Online-Händler in jedem Zielland steuerrechtlich registrieren lassen und eine entsprechende nationale Umsatzsteuer-ID beantragen müsste.

Auch müsste der Online-Händler in jedem Zielland einen sogenannten Fiskalvertreter benennen, der die dortigen Umsatzsteuerpflichten und die Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen übernimmt.

VI. Gibt es für Online-Händler ein vereinfachtes Abführsystem?

Um zu verhindern, dass sich Online-Händler für grenzüberschreitende Lieferungen in jedem Zielland steuerrechtlich registrieren müssen, wird ein sog. „One-Stop-Shop“-Verfahren eingerichtet.

Dieses Verfahren ermöglicht es, sich im Wohnsitzland zentral zu registrieren und

  • Umsätze, die der Umsatzsteuer in anderen EU-Mitgliedsstaaten unterliegen, in einer besonderen Steuererklärung zu deklarieren
  • die Steuererklärung zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg zu übermitteln und
  • die sich ergebenden Steuerschulden (für alle belieferten Zielländer) insgesamt im Wohnsitzland zu entrichten

Durch das One-Stop-Shop-Verfahren entfällt die Pflicht zur lokalen Steueranmeldung in anderen EU-Mitgliedstaaten ebenso wie die Notwendigkeit der Bestellung von Fiskalvertretern in den Zielländern. Aufgrund quartalsweiser Meldungen soll es außerdem einen Vorteil der eigenen Finanzkraftbewertung (Cashflow) geben.

Am One-Stop-Shop-Verfahren in Deutschland kann grundsätzlich jeder in Deutschland ansässige Unternehmer teilnehmen, der gegen Entgelt innergemeinschaftliche Fernverkäufe an Nicht-Unternehmer tätigt und/oder innergemeinschaftliche Dienstleistungen an Nicht-Unternehmer erbringt.

Für die Teilnahme am One-Stop-Shop-Verfahren ist zwingend eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.-ID) erforderlich.

VII. Bitte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater

Bitte beachten Sie: Dieser Beitrag dient allein dazu, einen groben Überblick über die neuen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen zu verschaffen.

VIII. Auswirkungen auf Preisangaben in Online-Shops

Die Umstatzsteuerreform wird sich auch auf die Darstellung von Preisangaben im Online-Shop auswirken.

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