AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER
Inceptum Business Solutions GmbH
Allgemeines, Geltungsbereich
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Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen aus Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag und anderen Verträgen einschließlich solcher aus künftigen Geschäftsabschlüssen und Dauerschuldverhältnissen.
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Hiervon abweichende Bedingungen und Abmachungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich anerkannt werden und schriftlich niedergelegt sind.
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Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch, selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.
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Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen abgeschlossener Verträge bedürfen der Schriftform.
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Spätestens mit Empfang der Ware gelten unsere Verkaufsbedingungen als angenommen.
Vertragsanbahnung und Vertragsschluss
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Von der Inceptum Business Solutions GmbH dem Auftraggeber vorvertraglich überlassene Software, Testprogramme sind geistiges Eigentum der jeweiligen Hersteller (vgl. § 5); sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
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Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht benutzt werden. Im Übrigen gelten auch für das vorvertragliche Schuldverhältnis die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere die Haftungsbegrenzungsklausel des §11.
Angebote, Auftragsbestätigung
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Die Inceptum Business Solutions GmbH kann Angebote von Auftraggebern innerhalb von vier Wochen annehmen. Angebote der Inceptum Business Solutions GmbH sind freibleibend. Insbesondere Preise, Mengen, Lieferfrist, Liefermöglichkeiten und Nebenabreden. Alle Vertragserklärungen, Vereinbarungen und sonstige Angaben bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere für etwaige Zusagen unserer Mitarbeiter, unserer Vertreter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen.
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Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche oder fernmündlich getroffene Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
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An einen erteilten Auftrag ist der Kunde 8 Wochen gebunden.
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Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich von uns bestätigt wird oder wir innerhalb dieser Frist mit der Lieferung bzw. Dienstleistung begonnen haben.
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Änderungen von Modellen, Konstruktionen oder der Ausstattung bleibt vorbehalten, sofern dadurch der Vertragsgegenstand keine für den Kunden unzumutbare Änderung erfährt. Wir werden keine Änderungen vornehmen, können aber nicht verhindern, dass die jeweiligen Hersteller solche Änderungen vornehmen.
Liefergegenstand
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Die Inceptum Business Solutions GmbH liefert die Software entsprechend der Produktbeschreibung in der Dokumentation und den jeweils gültigen Preis- und Konditionenlisten. Die Software wird mangels anderer Absprache in dem bei Auslieferung aktuellen Release geliefert.
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Für die Beschaffenheit der von uns gelieferten Software ist die Beschreibung in der Dokumentation abschließend maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet die Inceptum Business Solutions GmbH nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Auftraggeber insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung herleiten, es sei denn, die Inceptum Business Solutions GmbH hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt. Garantien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung der Inceptum Business Solutions GmbH.
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Der Auftraggeber hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter der Inceptum Business Solutions GmbH beraten zu lassen. Die technischen Einsatzmöglichkeiten und -bedingungen der Software (z.B. in Bezug auf Datenbank, Betriebssystem, Hardware und Datenträger) teilt die Inceptum Business Solutions GmbH auf Anfrage mit. Außerdem stellt die Inceptum Business Solutions GmbH auf der online-Informationsplattform der Inceptum Business Solutions GmbH Hinweise auf die technischen Einsatzbedingungen der Software und deren eventuelle Änderungen zur Verfügung.
Rechte
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Alle Rechte an der Software – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – stehen im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließlich den jeweiligen Herstellern der Software zu, auch soweit Software durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden ist. Der Auftraggeber hat an der Software nur die in § 6 und § 7 genannten nicht ausschließlichen Befugnisse.
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Gesetzlich und vertraglich untersagt sind insbesondere jedes nicht ausdrücklich erlaubte Kopieren der Software, jedes nicht ausdrücklich erlaubte Weitergeben der Software und das Entwickeln ähnlicher Software unter Benutzung der Software als Vorlage.
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Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für alle sonstigen dem Auftraggeber eventuell im Rahmen der Vertragsanbahnung und –Durchführung einschließlich Gewährleistung, Betreuung und Pflege überlassene Gegenstände, Unterlagen und Informationen.
Befugnisse des Auftraggebers
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Der Auftraggeber erhält an der Software ein einfaches Nutzungsrecht. Er darf die Software nur in dem Umfang nutzen, der vertraglich – gegebenenfalls unter Bezugnahme auf die in den Preis- und Konditionenlisten genannten Kriterien festgelegt ist. Die Nutzungsbefugnis ist auf die im Vertrag genannten Softwareprodukte beschränkt, auch wenn der Auftraggeber technisch auf andere Softwareprodukte zugreifen kann. Der Auftraggeber erhält die Nutzungsbefugnis beim Vertragstyp Kauf grundsätzlich auf unbeschränkte Zeit, beim Vertragstyp Miete für die vertraglich vereinbarte Dauer. Bei dieser Nutzung hält der Auftraggeber die folgenden Regeln ein.
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Der Auftraggeber darf die Software nur für eigene Zwecke und für Zwecke von mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbundener Unternehmen („Konzernunternehmen“) nutzen. Dies gilt auch für Testinstallationen, die der Auftraggeber im Rahmen der Bestimmungen der Preis- und Konditionenlisten einrichten darf. Ein Rechenzentrumsbetrieb für andere als Konzernunternehmen ist nicht erlaubt. Weitere Einzelheiten bestimmen sich nach den Preis- und Konditionenlisten.
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Alle Datenverarbeitungsgeräte (z. B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Software ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert wird, befinden sich in Räumen des Auftraggebers und stehen in seinem unmittelbaren Besitz. Bei Vorliegen einer schriftlichen Zustimmung der Inceptum Business Solutions GmbH können sich die Datenverarbeitungs-geräte gemäß Satz 1 auch in den Räumen eines Konzernunternehmens befinden und in dessen unmittelbarem Besitz stehen.
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Will der Auftraggeber die Software für seine eigenen Zwecke im Sinne des Abs. 2 auf Datenverarbeitungsgeräten betreiben oder betreiben lassen, die sich in den Räumen und in unmittelbarem Besitz eines dritten Unternehmens befinden (Outsourcing), so ist dies nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit der Inceptum Business Solutions GmbH möglich, zu deren Abschluss die Inceptum Business Solutions GmbH bei Wahrung ihrer berechtigten betrieblichen Interessen – insbesondere an der Respektierung der vertraglichen Bestimmungen über Nutzung und Weitergabe der Software durch das dritte Unternehmen – bereit ist.
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Der Auftraggeber darf Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien der Software erstellen. Eine Sicherungskopie auf einem beweglichen Datenträger ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Der Auftraggeber darf Urheberrechtsvermerke der jeweiligen Software Hersteller nicht verändern oder entfernen.
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Der Auftraggeber darf Änderungen, Erweiterungen und Umarbeitungen der Software im Sinne des § 69 c Nr. 2 UrhG nur durchführen, soweit dies durch das Gesetz oder in den Preis- und Konditionenlisten ausdrücklich erlaubt ist. Die Rechte an den Ergebnissen richten sich nach den Regelungen in den Preis- und Konditionenlisten.Die Inceptum Business Solutions GmbH weist darauf hin, dass schon geringfügige Änderungen zu erheblichen, nicht vorhersehbaren Störungen im Ablauf der Software und anderen Programmen führen können. Der Auftraggeber wird deshalb nachdrücklich vor eigenmächtigen Veränderungen der Software gewarnt; er trägt das Risiko allein.
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Vor einer Dekompilierung der Software fordert der Auftraggeber die Inceptum Business Solutions GmbH schriftlich mit angemessener Frist auf, die zur Herstellung der Interoperabilität nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Nur wenn diese Aufforderung trotz schriftlicher Fristsetzung erfolglos blieb, ist der Auftraggeber in den Grenzen des § 69 e UrhG zur Dekompilierung berechtigt. Vor der Einschaltung von Dritten (z. B. nach § 69 e Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 Nr. 2 UrhG) verschafft er Inceptum Business Solutions GmbH eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar Inceptum Business Solutions GmbH gegenüber zur Einhaltung der in § 5 bis § 7 festgelegten Regeln verpflichtet.
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Erhält der Auftraggeber, z. B. im Rahmen der Nachbesserung oder der Pflege, Software, die früher überlassene Software ersetzt, so erlöschen in Bezug auf die zuvor überlassene und nun ersetzte Software seine Befugnisse nach § 6 und § 7, sobald er die neue Software produktiv nutzt. Jedoch darf er drei Monate lang die neue Software als Testsystem nach den Regeln der Preis- und Konditionenlisten neben der alten, operativ genutzten Software nutzen. Für die Rückgabe gilt §12.
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Jede Nutzung der Software, die über die Regelungen in diesen Geschäftsbedingungen oder in den Preis- und Konditionenlisten hinausgeht, bedarf der schriftlichen Zustimmung der Inceptum Business Solutions GmbH. Erfolgt die Nutzung ohne diese Zustimmung, so stellt die Inceptum Business Solutions GmbH den für die weitergehende Nutzung anfallenden Betrag laut aktueller Preis- und Konditionenliste in Rechnung. Schadenersatz bleibt vorbehalten.
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, jede Veränderung, die seine Nutzungsberechtigung oder die Vergütung betrifft, der Inceptum Business Solutions GmbH im Voraus schriftlich anzuzeigen.
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Ansonsten gelten immer die Nutzungsbedingungen der Software Hersteller.
Weitergabe
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Der Auftraggeber darf Software, die er nach dem Vertragstyp Kauf erworben hat (einschließlich der durch eventuelle spätere Zukäufe oder im Rahmen der Pflege erworbenen Software), einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Software überlassen; vorübergehende Nutzungsüberlassungen an Dritte oder die Überlassung der Nutzung an mehrere Dritte sind untersagt. Die Weitergabe der Software bedarf außerdem der schriftlichen Zustimmung der jeweiligen Hersteller. Die Hersteller können die Zustimmung erteilen, wenn der Auftrag-geber eine schriftliche Erklärung des neuen Nutzers vorlegt, in der sich dieser gegenüber dem Hersteller zur Einhaltung der für die Software vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen verpflichtet, und wenn der Auftraggeber gegenüber des Hersteller schriftlich versichert, dass er alle Software-Originalkopien dem Dritten weitergegeben hat und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat. Die Hersteller können die Zustimmung verweigern, wenn ihr die Nutzung der Software durch den neuen Nutzer nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist.
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Für die Weitergabe von geänderter Software im Sinne des § 6 Abs. 5 gelten die Regeln der Preis- und Konditionenlisten:
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Die Weitergabe von nach dem Vertragstyp Miete erworbener Software an Dritte ist nicht zulässig.
Mitwirkung des Auftraggebers
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Der Auftraggeber sorgt für die Arbeitsumgebung der Software (z. B. Hardware und Betriebssystem) entsprechend den Vorgaben der Inceptum Business Solutions GmbH. Er beachtet insbesondere die Vorgaben der Dokumentation und die auf der in § 4 Abs. 3 genannten Informationsplattform gegebenen Hinweise.
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Der Auftraggeber wirkt bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Er gewährt der Inceptum Business Solutions GmbH unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zur Hard- und Software.
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Der Auftraggeber benennt in Schriftform einen Ansprechpartner für die Software und eine Adresse und E-Mail-Adresse, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Auftraggeber die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprech-partner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner bei Inceptum Business Solutions GmbH.
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Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Es liegt in seinem Verant-wortungsbereich, den ordnungsgemäßen Betrieb der notwendigen Arbeitsumgebung der Software (vgl. Abs. 1) erforderlichenfalls durch Wartungsverträge mit Dritten sicherzustellen.
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Der Auftraggeber trägt Nachteile und Mehr-kosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.
Liefer- und Leistungszeit
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Die Lieferung der Software erfolgt dadurch, dass Inceptum Business Solutions GmbH dem Auftraggeber das maschinenlauffähige Programm und die Dokumentation in einem Netz abruffähig bereitstellt und dies dem Auftraggeber mitteilt (Electronic Delivery).
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Die Hersteller liefern Standardsoftware im aktuellen Softwarestand aus. Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Hersteller die Datenträger dem Transporteur übergibt, bei Electronic Delivery der Zeitpunkt, in dem die Software im Netz abruffähig bereitgestellt ist und dies dem Auftraggeber mitgeteilt wird.
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Wenn die Inceptum Business Solutions GmbH auf Mitwirkung oder Informationen des Auftraggebers wartet oder durch Streik, Aussperrung, behördliches Eingreifen in unserer Firma, unserer Liefer-anten oder deren unter Lieferanten oder andere unverschuldete Umstände in der Auftragsdurchführung behindert ist, gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. Die Inceptum Business Solutions GmbH wird dem Auftraggeber die Behinderung mitteilen.
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Schadenersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen sind ausgeschlossen.
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Teillieferungen sind zulässig.
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Verlangt der Kunde vor Auslieferung eine andere Ausführung und stimmen wir dem Ansinnen zu, wird der Lauf der Lieferfrist unterbrochen. Die Lieferfrist beginnt erneut.
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Ist der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer von uns zu setzenden Nachfrist und entsprechender Androhung die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz zu verlangen.
Wir können stattdessen auch über die Ware anderweitig verfügen und den Kunden in einer neuen angemessenen Frist beliefern. Der Schadensersatz beträgt 30 % des vereinbarten Preises, wobei es dem Kunden vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.
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Führen wir Wartungs- oder Reparatur-arbeiten durch, erfolgen diese ausschließlich zu den Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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Unsere Wartungs- und Reparaturtätigkeiten sind Dienstleistungen. Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Inceptum Dienstleistungspreisliste. Fahrtkosten, Materialkosten und ähnliches werden entsprechend unseren jeweiligen Preislisten zusätzlich berechnet.
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Fahrtzeiten unserer Mitarbeiter gelten als Arbeitszeiten und sind entsprechend den Dienstleistungspreislisten zu vergüten. Sonderregelungen und Absprachen hierzu sind möglich und werden schriftlich fixiert.
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Nicht vorher vereinbarte Arbeiten dürfen wir dann durchführen, wenn der Kunde nicht kurzfristig erreichbar ist und die Arbeiten notwendig sind, um den beauftragten Zweck zu erreichen (oder einen Schaden abzuwenden) und die Gesamtkosten sich hierdurch bei Aufträgen bis zu 250,00 € um nicht mehr als 20% und bei Aufträgen über 250,00 € nicht mehr als 15% erhöhen.
Preis, Zahlung, Vorbehalt
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Die Preise für Softwarelieferungen schließen Transport und Verpackung bei körperlichem Versand ein. Bei Electronic Delivery stellt die Inceptum Business Solutions GmbH die Software auf eigene Kosten abruffähig ins Netz; die Kosten für den Abruf treffen den Auftraggeber. Es gilt der bei Vertragsabschluss gültige Preis mit den Zu- und Abschlägen aus den Preis- und Konditionenlisten; Preisänderungen bis zur Lieferung bleiben außer Betracht.
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Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer, außer der Umsatz wäre von der Umsatzsteuer befreit. Die Rechnung wird mit jeder einzelnen Lieferung oder Leistung gestellt Zahlungen sind mit Rechnungsstellung fällig. Skonto wird nicht gewährt. Ab 30 Tagen nach Fälligkeit berechnet die Inceptum Business Solutions GmbH Zinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes.
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Die Inceptum Business Solutions GmbH kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen fordern, wenn zum Auftraggeber noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den Auftraggeber zu zweifeln. Werden nach Vertragsschluss Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, so kann die Inceptum Business Solutions GmbH eingeräumte Zahlungsziele widerrufen und die Zahlung sofort fällig stellen und ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Die Geltendmachung weitere Schäden bleibt vorbehalten. Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Besteller mit der Zahlung einer Rate in Verzug, wird der Restbetrag sofort auf einmal fällig.
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Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann seine Forderungen – unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB – nicht an Dritte abtreten. Zurückbehaltungsrechte darf der Besteller nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig ist.
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Bei Nichteinhaltung der Zahlungs-bedingungen oder wenn uns nach Vertragsabschluss bekannt wird, das der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
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Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Bestellers, z.B. aufgrund von Überzahlungen Doppelzahlungen, etc. werden dem Rechnungskonto des Bestellers gutgeschrieben und soweit möglich, mit der nächsten fälligen Forderung verrechnet. Einwendungen gegen den Grund oder die Höhe der Rechnung sind uns innerhalb von 8 Tagen schriftlich anzuzeigen.
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Die Inceptum Business Solutions GmbH hält sich das Eigentum und die Rechte (§ 4 und § 5) an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Auftraggeber hat Inceptum Business Solutions GmbH bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte der Inceptum Business Solutions GmbH zu unterrichten.
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Für Dienstleistungen gelten unsere jeweils gültigen Preislisten. Nebenkosten wie Fahrt-kosten, Übernachtung, Spesen usw. werden ebenfalls zu unseren gültigen Preislisten zusätzlich abgerechnet. Fahrtzeiten unsere Mitarbeiter gelten als Arbeitszeit und werden als solche nach den Preislisten abgerechnet.
Haftung
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Wir haften für unsere Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Schadensersatz nach den nachstehenden Bestimmungen.
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Wir haften bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit von Mitarbeitern.
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Nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Begrenzung der Schadenshöhe für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von uns oder durch schwerwiegendes Organisationsverschulden verursacht wurden.
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In anderen Fällen als Abs. 1) unter Begrenzung auf die Schäden, die aufgrund der vertraglichen Verwendung der Leistungen von uns typisch und vorhersehbar sind.
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Für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
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Für Schäden, die von einfachen Erfüllungsgehilfen von uns grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht wurden.
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Soweit ein Fall der Unmöglichkeit, des anfänglichen Unvermögens und des Verzuges vorliegt.
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Unsere Haftung wegen Arglist und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
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Die Haftung von uns im Rahmen von § 10 Abs. 1, vor allem solche für Folgeschäden, ist für jeden einzelnen Schadensfall auf einen Betrag hinsichtlich Sachschäden bis zu 100.000,00 € pauschal und bei Vermögensschäden bis zur Höhe des Kaufpreises jeweils pro Schadensereignis, pro Jahr insgesamt auf das Doppelte, bei Lizenzverträgen auf die Gebühr für 12 Monate, ebenfalls jeweils pro Schadensereignis pro Jahr insgesamt auf das Doppelte begrenzt.
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Der Kunde hat sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, z. B. die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen (z. B. auch unzureichende Fehlermeldungen, Organisationsfehler oder unzureichende Datensicherung). Wir haften für die Wieder-beschaffung von Daten nur, soweit der Kunde die üblichen und angemessenen Vorkehrungen zur Datensicherung getroffen und dabei sichergestellt hat, dass die Daten und Programme, die in maschinenlesbarer Form vorliegen, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, vor jeder der vorgenannten Arbeiten eine Datensicherung durchzuführen und das erfolgreiche Gelingen dieser Daten-sicherung zu überprüfen. Hat der Kunde dies nicht getan, ist er verpflichtet, dem Mitarbeiter von uns dies vor Beginn etwaiger Arbeiten mitzuteilen.
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Sollen Mitarbeiter von uns die Datensicherung durchführen und das Gelingen überprüfen, trägt die Kosten dafür der Kunde. Die Kosten berechnen sich nach der jeweils gültigen Preisliste von uns.
Geheimhaltung und Datenschutz
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Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen der Inceptum Business Solutions GmbH gehören auch die Software und nach den vorliegenden Bedingungen erbrachte Leistungen.
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Der Auftraggeber darf Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis er-forderlich ist; im Übrigen hält er alle Vertragsgegenstände geheim. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertragsgegenständen gewährt, schriftlich über die Rechte der Inceptum Business Solutions GmbH an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich auf die Einhaltung der Geheimhaltungspflicht verpflichten.
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Der Auftraggeber verwahrt die Vertragsgegenstände – insbesondere ihm eventuell überlassene Quellprogramme und Dokumentationen sorgfältig, um Missbrauch auszuschließen.
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Die Inceptum Business Solutions GmbH beachtet die Regeln des Datenschutzrechts. Soweit die Inceptum Business Solutions GmbH Zugang zur Hard- und Software des Auftraggebers erhält (z. B. bei der Fernwartung), bezweckt dies keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch die Inceptum Business Solutions GmbH. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen der Inceptum Business Solutions GmbH. Mit diesen personenbezogenen Daten wird die Inceptum Business Solutions GmbH nach den Vorschriften des BDSG und der sonstigen einschlägigen Schutzvorschriften verfahren.
Ende der Nutzungsberechtigung
In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z. B. durch Rücktritt, Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder Kündigung) gibt der Auftraggeber alle Lieferungen und Kopien der Software heraus und löscht gespeicherte Software, soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Die Erledigung versichert er schriftlich gegenüber der Inceptum Business Solutions GmbH.
Softwarepflege und Hotline
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Bei Mietverträgen ist die Softwarepflege und Hotline Teil des Leistungsangebotes; sie kann nur mit dem Mietvertrag beendet werden. Für nach dem Vertragstyp Kauf erworbene Software erbringt Inceptum Business Solutions GmbH Softwarepflege und Hotline auf der Grundlage eines getrennten Pflegevertrages.
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Die Zahlungspflicht beginnt in dem auf die Lieferung der Software folgenden Monat. Die Vergütung wird ein Jahr im Voraus in Rechnung gestellt.
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Die Vereinbarung über die Softwarepflege kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Jahres gekündigt werden, erstmals jedoch auf einen Zeitpunkt nach Ablauf von zwei vollen Vertragsjahren.
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Eine Teilkündigung ist nicht zulässig. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform. Kündigungen aus wichtigem Grund sind zuvor in Schriftform unter Benennung der Gründe mit ausreichender Abhilfefrist anzudrohen.
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Inceptum Business Solutions GmbH behält sich eine Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere bei mehrfacher oder grober Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (z. B. § 6 und § 7 oder § 12) vor.
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Wenn die Vergütung der Softwarepflege als Prozentsatz des Kaufpreises für die Software festgesetzt ist, so kann die Inceptum Business Solutions GmbH diesen Prozentsatz unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftraggeber jeweils zum Ende des Kalenderjahres entsprechend der Änderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes der Angestellten im Handel, Kredit – und Versicherungsgewerbe für Deutschland (nachgewiesen durch das Statistische Bundesamt) gegenüber dem entsprechenden durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst zum Zeitpunkt der letzten Festsetzung des Prozentsatzes ändern. Wenn der Auftraggeber in diesem Fall nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung zum Ende des Kalenderjahres die Vereinbarung über die Pflege schriftlich kündigt, gilt die neue Vergütung als vereinbart. Hierauf weist die Inceptum Business Solutions GmbH in der Ankündigung hin.
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Wenn der Auftraggeber die Softwarepflege nicht sofort ab Auslieferung der Software bestellt, sondern erst nachträglich, hat er, um auf den dann aktuellen Softwarestand zu kommen, die Softwarepflegegebühren nachzubezahlen, die er bei Vereinbarung der Softwarepflege ab Lieferung nach den jeweils gültigen Preis- und Konditionenlisten zu bezahlen gehabt hätte.
Subunternehmer
Wir sind berechtigt, vertragliche Leistungen auch durch Subunternehmer erbringen zu lassen. Die Gewährleistung bleibt in diesem Fall bei uns.
Sonstige Leistungen
Sonstige Leistungen, die nicht von den ausdrücklichen Leistungsbeschreibungen der Kauf-, Miet -, Leasing- und Pflegeverträge erfasst sind, sind gesondert zu vereinbaren. Für diese Leistungen gelten mangels abweichender Vereinbarung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inceptum Business Solutions GmbH für Beratungs- und Serviceleistungen und die Vergütungspflicht nach Maßgabe der jeweils gültigen Preis- und Konditionenlisten.
Schlussvorschriften
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Vertragsänderungen und –ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen.
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Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist unser Hauptsitz, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz im Ausland hat, nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Kunden.
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Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht. Das gilt auch für das Füllen etwaiger Lücken.
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Es gilt ausschließlich deutsches Recht ohne das UN-Kaufrecht.
Stand: Dezember 2020
Inceptum Business Solutions GmbH
Erich-Nörrenberg-Straße 7
58636 Iserlohn
T +49(0)2371 78 590-0
AGB Datenschutz der Inceptum Business Solutions GmbH (Auftragnehmer)
Präambel
Diese AGB konkretisieren die Verpflichtungen der Vertragsparteien zum Datenschutz, die sich aus der in Verträgen zwischen dem Auftragnehmer und seinen Auftraggebern beschriebenen Auftragsverarbeitung ergeben. Sie finden Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit dem Vertrag in Zusammenhang stehen und bei denen Beschäftigte des Auftragnehmers oder durch den Auftragnehmer Beauftragte personenbezogene Daten (»Daten«) des Auftraggebers verarbeiten.
§ 1 Gegenstand, Dauer und Spezifizierung der Auftragsverarbeitung
Aus dem Vertrag ergeben sich Gegenstand und Dauer des Auftrags sowie Art und Zweck der Verarbeitung. Die einzelnen Daten, die Bestandteil der Datenverarbeitung sind, werden im Rahmen des Vorprojektes zwischen den Parteien konkretisiert.
Die Gültigkeit dieser AGB zwischen den Parteien richtet sich nach der Laufzeit des Vertrages, sofern sich aus den Bestimmungen dieser Anlage nicht darüberhinausgehende Verpflichtungen ergeben.
§ 2 Anwendungsbereich und Verantwortlichkeit
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers. Dies umfasst Tätigkeiten, die im Vertrag und in der Leistungsbeschreibung konkretisiert sind. Der Auftraggeber ist im Rahmen dieses Vertrages für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an den Auftragnehmer sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung allein verantwortlich (»Verantwortlicher« im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO).
Die Weisungen werden anfänglich durch den Vertrag festgelegt und können vom Auftraggeber danach in schriftlicher Form oder in einem elektronischen Format (Textform) an die vom Auftragnehmer bezeichnete Stelle durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung). Weisungen, die im Vertrag nicht vorgesehen sind, werden als Antrag auf Leistungsänderung behandelt. Mündliche Weisungen sind unverzüglich schriftlich oder in Textform zu bestätigen.
§ 3 Pflichten des Auftragnehmers
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Der Auftragnehmer darf Daten von betroffenen Personen nur im Rahmen des Auftrages und der Weisungen des Auftraggebers verarbeiten außer es liegt ein Ausnahmefall im Sinne des Artikel 28 Abs. 3 a) DS-GVO vor. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen anwendbare Gesetze verstößt. Der Auftragnehmer darf die Umsetzung der Weisung solange aussetzen, bis sie vom Auftraggeber bestätigt oder abgeändert wurde.
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Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Er wird technische und organisatorische Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Daten des Auftraggebers treffen, die den Anforderungen der Datenschutz- Grundverordnung (Art. 32 DS-GVO) genügen. Der Auftragnehmer hat technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherstellen. Dem Auftraggeber sind diese technischen und organisatorischen Maßnahmen bekannt und er trägt die Verantwortung dafür, dass diese für die Risiken der zu verarbeitenden Daten ein angemessenes Schutzniveau bieten.
Für die Einhaltung der getroffenen Schutzmaßnahmen und deren geprüfter Wirksamkeit wird sich der Auftragnehmer genehmigten Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO unterwerfen sobald eine zuständige Stelle solche herausgibt und deren Einhaltung prüfen und bestätigen lassen.Die Änderung der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, wobei jedoch sichergestellt sein muss, dass das vertraglich vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird.
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Der Auftragnehmer unterstützt soweit vereinbart den Auftraggeber im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Erfüllung der Anfragen und Ansprüche betroffenen Personen gem. Kapitel III der DS-GVO sowie bei der Einhaltung der in Art. 33 bis 36 DS-GVO genannten Pflichten. (Anmerkung: Im Vertrag können die Parteien hierzu eine Vergütungsregelung treffen).
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Der Auftragnehmer gewährleistet, dass es den mit der Verarbeitung der Daten des Auftraggebers befassten Mitarbeiter und andere für den Auftragnehmer tätigen Personen untersagt ist, die Daten außerhalb der Weisung zu verarbeiten. Ferner gewährleistet der Auftragnehmer, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Vertraulichkeits-/ Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Auftrages fort.
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Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich, wenn ihm Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten des Auftraggebers bekannt werden.
Der Auftragnehmer trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten und zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen der betroffenen Personen und spricht sich hierzu unverzüglich mit dem Auftraggeber ab. -
Der Auftragnehmer nennt dem Auftraggeber den Ansprechpartner für im Rahmen des Vertrages anfallende Datenschutzfragen.
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Der Auftragnehmer gewährleistet, seinen Pflichten nach Art. 32 Abs. 1 lit. d) DS-GVO nachzukommen, ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung einzusetzen.
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Der Auftragnehmer berichtigt oder löscht die vertragsgegenständlichen Daten, wenn der Auftraggeber dies anweist und dies vom Weisungsrahmen umfasst ist. Ist eine datenschutzkonforme Löschung oder eine entsprechende Einschränkung der Datenverarbeitung nicht möglich, übernimmt der Auftragnehmer die datenschutzkonforme Ver- nichtung von Datenträgern und sonstigen Materialien auf Grund einer Einzelbeauftragung durch den Auftraggeber oder gibt diese Datenträger an den Auftraggeber zurück, sofern nicht im Vertrag bereits vereinbart. (Anmerkung: Im Vertrag können die Parteien hierzu eine Vergütungsregelung treffen.)
In besonderen, vom Auftraggeber zu bestimmenden Fällen, erfolgt eine Aufbewahrung bzw. Übergabe, Vergütung und Schutzmaßnahmen hierzu sind gesondert zu vereinbaren, sofern nicht im Vertrag bereits vereinbart. (Anmerkung: Im Vertrag können die Parteien hierzu eine Vergütungsregelung treffen.)
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Daten, Datenträger sowie sämtliche sonstige Materialien sind nach Auftragsende auf Verlangen des Auftraggebers entweder herauszugeben oder zu löschen.
Im Falle von Test- und Ausschussmaterialien ist eine Einzelbeauftragung nicht erforderlich.
Entstehen zusätzliche Kosten durch abweichende Vorgaben bei der Herausgabe oder Löschung der Daten, so trägt diese der Auftraggeber. -
Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftraggebers durch eine betroffene Person hinsichtlich etwaiger Ansprüche nach Art. 82 DS-GVO, verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Abwehr des Anspruches im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen. (Anmerkung: Im Vertrag können die Parteien hierzu eine Vergütungsregelung treffen.)
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
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Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er in den Auftragsergebnissen Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. daten- schutzrechtlicher Bestimmungen feststellt.
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Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftraggebers durch eine betroffene Person hinsichtlich etwaiger Ansprüche nach Art. 82 DS-GVO, gilt §3 Abs. 10 entsprechend. (Anmerkung: Im Vertrag können die Parteien hierzu eine Vergütungsregelung treffen).
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Der Auftraggeber nennt dem Auftragnehmer den Ansprechpartner für im Rahmen des Vertrages anfallende Datenschutzfragen.
§ 5 Anfragen betroffener Personen
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Wendet sich eine betroffene Person mit Forderungen zur Berichtigung Löschung oder Auskunft an den Auftragnehmer, wird der Auftragnehmer die betroffene Person an den Auftraggeber verweisen, sofern eine Zuordnung an den Auftraggeber nach Angaben der betroffenen Person möglich ist. Der Auftragnehmer leitet den Antrag der betroffe- nen Person unverzüglich an den Auftraggeber weiter. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber im Rahmen seiner Möglichkeiten auf Weisung soweit vereinbart. Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn das Ersuchen der betroffenen Person vom Auftraggeber nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht beantwortet wird.
§ 6 Nachweismöglichkeiten
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Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber die Einhaltung der in diesem Vertrag niedergelegten Pflichten mit geeigneten Mitteln nach.
Können auch konkrete Arten von Nachweisen genannt werden bzw. zum Nachweis der Einhaltung der vereinbarten Pflichten, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber Informationen aus der Durchführung eines Selbstaudits vorlegen. -
Sollten im Einzelfall Inspektionen durch den Auftraggeber oder einen von diesem beauftragten Prüfer erforderlich sein, werden diese zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs nach Anmeldung unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit durchgeführt. Der Auftraggeber stimmt der Benennung eines unabhängigen externen Prüfers durch den Auftragnehmer zu, sofern der Auftragnehmer eine Kopie des Auditberichts zur Verfügung stellt.
Für die Unterstützung bei der Durchführung einer Inspektion darf der Auftragnehmer eine Vergütung verlangen, wenn dies im Vertrag vereinbart ist. Der Aufwand einer Inspektion ist für den Auftragnehmer grundsätzlich auf einen Tag pro Kalenderjahr begrenzt. -
Sollte eine Datenschutzaufsichtsbehörde oder eine sonstige hoheitliche Aufsichtsbehörde des Auftraggebers eine Inspektion vornehmen, gilt grundsätzlich Absatz 2 entsprechend. Eine Unterzeichnung einer Verschwiegenheitsverpflichtung ist nicht erforderlich, wenn diese Aufsichtsbehörde einer berufsrechtlichen oder gesetzlichen Verschwiegenheit unterliegt, bei der ein Verstoß nach dem Strafgesetzbuch strafbewehrt ist.
§ 7 Subunternehmer (weitere Auftragsverarbeiter)
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Der Einsatz von Subunternehmern als weiteren Auftragsverarbeiter ist nur zulässig, wenn der Auftraggeber vorher zugestimmt hat.
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Ein zustimmungspflichtiges Subunternehmerverhältnis liegt vor, wenn der Auftragnehmer weitere Auftragnehmer mit der ganzen oder einer Teilleistung der im Vertrag vereinbarten Leistung beauftragt. Der Auftragnehmer wird mit diesen Dritten im erforderlichen Umfang Vereinbarungen treffen, um angemessene Datenschutz- und Informationssicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten.
Der Auftraggeber stimmt zu, dass der Auftragnehmer Subunternehmer hinzuzieht. Vor Hinzuziehung oder Ersetzung der Subunternehmer informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist, in Notsituationen spätestens unmittelbar vor der Hinzuziehung/ Ersetzung.
Der Auftraggeber kann der Änderung – innerhalb einer angemessenen Frist – aus wichtigem Grund – gegenüber der vom Auftraggeber bezeichneten Stelle widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch innerhalb der Frist gilt die Zustimmung zur Änderung als gegeben. -
Erteilt der Auftragnehmer Aufträge an Subunternehmer, so obliegt es dem Auftragnehmer, seine datenschutzrechtlichen Pflichten aus diesem Vertrag dem Subunternehmer zu übertragen.
§ 8 Informationspflichten, Schriftformklausel, Rechtswahl
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Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Der Auftragnehmer wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit und das Eigentum an den Daten ausschließlich beim Auftraggeber als »Verantwortlicher « im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung liegen.
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Änderungen und Ergänzungen dieser AGB und aller ihrer Bestandteile – einschließlich etwaiger Zusicherungen des Auftragnehmers – bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, die auch in einem elektronischen Format (Textform) erfolgen kann, und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
Bei etwaigen Widersprüchen gehen Regelungen dieser Anlage zum Datenschutz den Regelungen des Vertrages vor. Sollten einzelne Teile dieser Anlage unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Anlage im Übrigen nicht.
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Es gilt deutsches Recht.
§9 Haftung und Schadensersatz
Eine zwischen den Parteien im Leistungsvertrag (Hauptvertrag zur Leistungserbringung) vereinbarte Haftungsregelung gilt auch für die Auftragsverarbeitung, außer soweit ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.