WAS UNTERNEHMER IN DER CORONA-KRISE WISSEN MÜSSEN
Schulen, Kitas und Geschäfte sind geschlossen – sogar Grenzen.
Immer drastischere Maßnahmen wurden ergriffen, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen.
Nachdem am 13. März der Bundestag umfangreiche Wirtschaftshilfen zur Bewältigung der Corona-Krise beschlossen hat, kann jetzt schon Kurzarbeitergeld gezahlt werden wenn zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Darüber hinaus übernimmt die Agentur für Arbeit die Sozialversicherungsbeiträge, die zuvor auch während der Kurzarbeit vom Arbeitgeber zu entrichten waren. Neu ist ebenfalls, dass ein Betrieb nicht mehr negative Arbeitszeitsalden aufbauen muss, bevor er Kurzarbeitergeld beantragen kann, und, dass die Neuregelungen auch für Zeitarbeitnehmer gelten. Bisher war Kurzarbeit im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Seit dem 23. März gibt es auch die Eckpunkte für die „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Selbstständige“. Hierbei geht es um eine finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, sowie Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten.
Hierbei erhalten Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) einen einmaligen Zuschuss bis zu 9.000 Euro für 3 Monate und Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente) erhalten einen einmaligen Zuschuss bis zu 15.000 Euro für 3 Monate.
Mit dieser Hilfe sollen akute Liquiditätsengpässe überwunden werden die vor allem laufende Betriebskosten wie zum Beispiel Mieten, Kredite für Betriebsräume und Leasingraten betreffen. Die Bewilligung der Anträge erfolgt durch die jeweiligen Länder beziehungsweise Kommunen.
Link für Soforthilfeprogramm
Link Informationen zum Thema Kurzarbeit
Link zur Beantragung von Kurzarbeit
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